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OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz und ausführliche Zusammenfassung)
- Otto-Versand -, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit, Rechtswegzuständigkeit, lex specialis, arbeitnehmerähnlicher HV, stationärer Vertrieb, Agenturbüro, Orderbüro, Corporate Design
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 30.04.1999 - 21 O 492/98
- OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96
Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr
Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass eine einheitliche Warenpräsentation im modernen Absatz und Vertrieb einen großen Stellenwert einnimmt, der es u. U. notwendig machen kann, dem auch die Tätigkeit eines HV unterzuordnen (im Anschluss an BAG, DB 98, 624, 626). - BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
Zur Scheinselbstständigkeit
Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99
Die Entscheidung des BGH (04.11.1998, NJW 99, 218, 220) und des BAG (08.09.1997, NJW 98, 701) stehen dem nicht entgegen, weil in den ihnen zu Grunde liegenden Fällen eine Handelsvertretereigenschaft nicht vorgelegen hat. - BAG, 08.09.1997 - 5 AZB 3/97
Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten aus sog. Kommissionärsverträgen
Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99
Die Entscheidung des BGH (04.11.1998, NJW 99, 218, 220) und des BAG (08.09.1997, NJW 98, 701) stehen dem nicht entgegen, weil in den ihnen zu Grunde liegenden Fällen eine Handelsvertretereigenschaft nicht vorgelegen hat. - BAG, 21.01.1966 - 3 AZR 183/65
Abgrezung Angestellter/selbständiger Versicherungsvertreter
Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99
Aus der Fremdnützigkeit des HVV und der Nachrichts- und Rechenschaftspflicht nach § 86 HGB folgt ohne weiteres, dass dem HV vom U auferlegt werden kann, wie er Waren zu verbuchen, mit den eingenommenen Geldern zu verfahren und über seine Tätigkeit Nachricht zu geben hat (im Anschluss an BAG DB 66, 546 f.).